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Klage gegen die ungerechtengesetzlichen Sicherungssysteme
L 3 R396/14: G.H.H./. Deutsche Rentenversicherung Bund
Der Kläger: G.H.H.
Die Beklagte: Deutsche Rentenversicherung Bund
Sehr geehrte Damen und Herren,
„Die Mühle soll angeblich so laut geklappert haben, dass sich der berühmte Bewohner des Sommerschlosses, der preußische König Friedrich II., der Große, beim Müller beschwerte und den Abriss der Mühle forderte. Der Müller ist von der königlichen Einschüchterung ganz und gar nicht beeindruckt und antwortet der preußischen Majestät stolz und selbstbewusst::
„Sire, es gibt noch Richter in Berlin,“
Ob es noch Richter in Deutschland gibt, das ist die Frage. Nicht wenige zweifeln daran.
Die folgende Klage ist dafür ein Lehrstück. Sie wurde bereits 2005 erstmals erhoben und von den jeweiligen Gerichten immer wieder verworfen, obwohl die Ungerechtigkeit im Rentensystem (aber auch in allenanderen sozialen Systemen) - um eine Beurteilung des ehemaligen Chefs der Deutschen Rentenversicherung Bund zu benutzen - „massiv ungerecht“ ist. Aber die sozialen Systeme sind nicht nur massiv ungerecht, sie sind darüber hinaus verfassungswidrig.
Die Klage besteht aus sieben Teilen, die aber, weil nun einmal Alles mit Allem zusammenhängt, auch hier zu einer Klage zusammengefasst werden soll.
Die Klage ist gegen die derzeitige Berechnung und gegen die gesetzliche Regelung der Mindestrente nach Hartz IV, und auf die Einführung einer gerechten und demokratisch geordneten Bürgerversicherung gerichtet.
1. Der Kläger klagt auf eine dynamische Mindestrente in Höhe von Euro 1.100,00. Dieser Betrag richtet sich nach den Festlegungen zur Pfändungsfreigrenze der ZivilProzessOrdnung (ZPO).
Teil 1: Die derzeitige gesetzliche Regelung zur Mindestrente richtet sich nach den Berechnungen der Hartz-Gesetze, die die Mindesteinkommen bei Arbeitslosigkeit regeln. Rentner sind jedoch nicht arbeitslos und deswegen nicht als solche zu behandeln.
Teil 2: Aus Teil 1 ergibt sich, dass mit der Gleichsetzung von Ungleichem mit Gleichem der Grundsatz des Grundgesetzes verletzt wird, der bestimmt: Das Gleiches mit Gleichem und Ungleiches mit Ungleichem zu behandeln sind. Es gibt im deutschen Verfassungsrecht einen allgemeinen Gleichheitssatz und verschiedene spezielle Gleichheitssätze. Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die öffentliche Gewalt, vergleichbare Fälle gleich zu behandeln .„Gleiche Fälle sollen gleiche Regeln treffen“ (Konrad Hesse)oder: „wesentlich Gleiches sei rechtlich gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend rechtlich ungleich zu behandeln“ (Bundesverfassungsgericht). Die speziellen Gleichheitssätze legen fest, in welchen Fällen wesensgemäß Verschiedenes dennoch rechtlich gleich zu behandeln ist, z. B. die Gleichheitssätze in Art. 3 GG.
Teil 3: Die Klage hat das Ziel nach Maßgabe des Artikels 1 GG (Rechtsprechung) zu urteilen, ob die Beklagte ihr eigenes Handeln noch im Griff hat, da zum 1. der Ex-Chef der Rentenversicherung das„System“ für „massiv ungerecht“ hält, 2. die Medien darüber berichten, dass „falsche Rentenbescheide Millionenschäden verursachen“ und 3. „Jeder Zweite Rentner eine Rente unterhalb der Hartz IV Grundsicherung bezieht“. Folglich ist die Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 (RWBestV 2013) bereits im Ansatz unrichtig und widerspricht den Grundsätzen des Grundgesetzes. Der Kläger hat das Recht, sich auf eine von Vernunft geleitete Rechtsprechung, die in den Art. 1, 2, 3 und folgende festgeschrieben ist, verlassen zu können. Der ehemalige Chef der Deutschen Rentenversicherung Bund ist zur Verhandlung über die Klage als Zeuge zu hören.
Teil 4: Die Klage hat das Ziel zu urteilen, ob die Beklagte die Gelder der gesetzlich Rentenversicherten zum Wohl dieser Versicherten verwaltet, oder ob die Beklagte es hinnimmt, dass die Gelder der gesetzlichen Rentenversicherten zweckentfremdet werden. Diese Tatsache ist zum Einen ein schwerer Verstoß gegen den rechtlich relevanten Tatbestand von „Treu und Glauben“ zum Anderen ist es Betrug an all jene, deren Gelder durch die Rentenversicherung Bund verwaltet werden.
Teil 5: Die Klage zielt darauf, nach der Maßgabe des Grundgesetzes zu urteilen, ob die Beklagte die Unterscheidung zwischen Rentenbeiträgen und/oder Staatsaufgaben beachtet und Aufgaben der Versicherten und Aufgaben des Staates trennt.
ob die Beklagte bei der Bestimmung der Höhe der Rentenwerte die Artikel 1 und 2 des GG außer acht lassen und ob sie die klare Trennung zwischen Aufgaben der Rentenversicherung und Aufgaben des Staates beachten.
ob die Beklagte den Gleichheitsgrundsatz des GG verletzt, weil sie Empfänger von Niedrigrenten, die auf einen Ausgleich durch die Grundsicherung angewiesen sind, d.h. Hartz IV-Regelsatz, gleichsetzen mit Empfängern von Arbeitslosengeld II, ebenfalls Hartz IV-Regelsatz. Denn während bei den Empfängern von Arbeitslosengeld II der Grundgedanke der zeitlichen Befristung (also für die Zeit der Arbeitslosigkeit) zugrunde liegt, lässt sich diese Begründung auf die Empfänger von Renten nicht übertragen, m.a.W.: Ungleiches wird gleich behandelt.
ob die Beklagte ihre Ermessensspielräume zum Wohle der Menschen anwendet.
Teil 6 der Klage soll ferner folgende fundamentale Fragen klären:
Ob die Berechnung der Regelsätze der Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) den Bestimmungen des Grundgesetzes entspricht
ob die Zweiteilung der Absicherung der Grundrisiken in „private“ und „gesetzliche“ Absicherungen der Verhältnismäßigkeit und dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung gemäß ist,
ob die willkürlichen Grenzen, wie sie durch die Beitragsbemessungsgrenze und durch die Pflichtversicherungsgrenze gezogen sind, mit dem allgemeinen Grundsätzen unserer Verfassung vereinbar sind. Da hier die Beteiligung anderer Einkommensarten (Gewinne, Aktiengewinne, Börsengewinne, Miete, Pachten usw.) an der allgemeinen Absicherung der gesellschaftlichen Grundrisiken willkürlichen ausgegrenzt wird.
ob der Einsatz von Steuergeldern zur privaten Absicherung der Beamten verfassungskonform ist,
ob die Zweckentfremdung von Beiträgen der Gesetzlichen Rentenversicherung nicht einen strafrechtlich relevanten Tatbestand darstellt.
wieweit die Grundsätze des Grundgesetzes, wie sie in Artikel 1, in Artikel 20 und in Artikel 28 formuliert sind, durch gesetzgeberische Manipulationen innerhalb der GRV verletzt sind und inwieweit die Verletzung der Grundsätze die Altersarmut mit verursacht.
wieweit die unklare Trennung von Beiträgen und Steuern, von Versicherungsaufgaben und Staatsaufgaben, der gesellschaftlichen Ordnung entgegensteht.
Ferner;
Aufgrund der Erhöhung der Altersregelrente zum 01.07.2013 auf Euro 506,50 wurde der Grundsicherungssatz entsprechend der Erhöhung gekürzt. Das Gleiche gilt für die vorhergehenden Jahre.
Da es innerhalb der Grundsicherung zum 01.07.2013 keine Erhöhung gegeben hat, wurde die Erhöhung der Rente unterlaufen, d.h. zunichte gemacht. Wieweit der Auftrag des Verfassungsgericht, der per „Gesetz“ mit dem 01.01.11 in Kraft trat, ad absurdum geführt wird, ist auf diesem rechtlichem Wege zu klären. Diese Klärung wird hiermit eingefordert. Insgesamt wird dieser an Widersprüchlichkeit kaum zu üerbietende Vorgang vom Kläger als Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 1 GG) und als diskriminierend erkannt. Die Klage bezieht folglich den ‚Artikel 1; 2 und 3 GG in die Betrachtung und Entscheidung des Gerichts ein.
Nun ist die paritätische Finanzierung keine sozialistische Zumutung, sondern sie ist unmittelbarer Ausfluss des Verfassungsgrundsatzes von der Sozialpflichtigkeit des Eigentums und die tragende Finanzierungssäule des Sozialstaats (Art. 14, 20, 28 GG). Trotzdem wurden und werden Leistungen der Sozialversicherung entweder eingeschränkt, zweckentfremdet oder gestrichen, so dass die Versicherten sie im Bedarfsfall ganz oder teilweise aus eigener Tasche bezahlen müssen, oder aber es werden bestimmte Kosten und Kostenentwicklungen mit Sonder- und Zusatzbeiträgen einseitig auf die Versicherten verlagert.
Sozialversicherungsbeiträge werden aber eben nicht pro Kopf der Menschen im erwerbsfähigen Alter erhoben, sondern als Anteil der beitragspflichtigen Lohn- und Gehaltssumme. Von deren Entwicklung hängen die Rentenkassen ab. Dass das so ist, wird unterstrichen durch die jüngsten Meldungen, dass die Rentekassen jetzt Überschüsse erwirtschaften, weil der konjunkturelle Aufschwung zu mehr Beschäftigung und damit zu einer Erhöhung der beitragspflichtigen Entgeltsumme geführt hat.An dieser Stelle ist an die Entwicklung der Gesetzlichen Rentenversicherung zu erinnern. Seit der Rentenreform von 1957 hat sie die Aufgabe, den im Erwerbsleben erarbeiteten Lebensstand im Alter annähernd (die sozialen Aspekte eingeschlossen) zu sichern. Der Renteneintritt sollte nicht zu einem sozialen Absturz führen. Deshalb wurden die Renten an die Lohn- und Gehaltsentwicklung gekoppelt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erfordert die Sicherung des Lebensstandards ein Nettorentenniveau von etwa 70 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens.
Insgesamt ist festzustellen, dass das gesetzliche Rentenversicherungssystem (wie auch die anderen gesetzlichen Sicherungssysteme) durch und durch marode und massiv ungerecht ist. Dieses System ist radikal zu beseitigen und durch ein neues System, einer Bürgerversicherung, zu ersetzen. In diese Bürgerversicherung sind alle Bürgerinnen und Bürger mit allen Arten der Einkommen verpflichtend einzubeziehen.
Teil 7 der Klage soll klären, ob die Berechnung der Renten und deren Entgeltpunkte so ermittelt werden, dass sie den Gleichheitsgrundsatz nicht verletzen. Die Bemessungsgrundlage wird durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt (§ 70 Abs. 1 SGB VI). Das Durchschnittsentgelt ist ein statistischer Wert, der jedes Jahr neu bekannt gegeben wird. Er soll sämtliche Einkünfte aller Arbeitnehmer widerspiegeln. Bei der Berechnung jedoch finden rechtswidrig nicht nur rentenversicherungspflichtige Personenkreise Berücksichtigung, sondern auch sonstige Arbeitnehmer wie z.B. Beamte. Die Berücksichtigung nicht-rentenversicherungspflichtiger Personenkreise zur Ermittlung des Durchschnittsentgelts für rentenversicherungspflichtige Personenkreise ist unzulässig und somit verfassungswidrig. Denn ein solches Vorgehen verfälscht das tatsächliche Durchschnittsentgelt. Die Berücksichtigung der Einkommen von Beamten bzw. von Personen, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze übersteigen, spiegelt den realen Einkommensstand versicherungspflichtiger Personenkreise nicht wider. Der auf dieser Grundlage ermittelte „aktuelle Rentenwert“ ist daher weder mit den Prinzipien der Verhältnismäßigkeit noch mit den Grundlagen des Grundgesetzes vereinbar. Ferner ist zu beklagen, dass das Prinzip der paritätischen Finanzierung und das Gleichheitsprinzip unbeachtet bleiben.
Diese Bürgerversicherung hat die Privilegien bestimmtergesellschaftlicher Gruppen aufzulösen sowie dieVersicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze zubeseitigen. Zu den genannten gesellschaftlichen Gruppen zählen u.a.:
Arbeiter und Angestellte (mtl. Verdienst über 4.350,00 Euro bzw. 5.600 Euro)
Freiberufler
Beamte / Pensionäre
Selbstständige
Abgeordnete, Minister, Kanzler, Kanzlerin
Berufssoldaten
Richter
Da die Richter zur Gruppe derPrivilegierten zählen, aber gleichwohl im Falle einer gerechten unddemokratisch geordneten Bürgerversicherung gegen sich selbst undgegen ihre Privilegien entscheiden müssten, ist abschließend dieFrage zu stellen, ob nicht die gesamte deutsche Richterschaft bei derKlärung der Klage und ihrer sieben Teile als „Befangen“ zuerklären sind. Der Rechtsstaat wird nur dann angreifbar, wenn ervon innen her morsch ist, wenn zu viel Ungerechtigkeit zugelassenwird. Mit dem Rechtsstaat stirbt die Demokratie. Es wird daherangestrebt, den Europäischen Gerichtshof in dieser Sache anzurufen.
Die ausführliche Begründung dieser Klage liegt den entsprechendenGerichten vor.
Der Zurückweisung der Klage wird vom Kläger mit aller Entschiedenheit widersprochen.
Bund der Pflegeversicherten e.V.
Gerd Heming Vors.) Münster im August 2014
Petition nach Art. 45 c des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (G.H. 21.07.2014)
Sehr geehrter Herr Bundesminister Hermann Gröhe,
bitte setzen Sie sich mit uns, dem Bund der Pflegeversicherten, für ein gesundes und selbstbestimmtes Leben aller Menschen mit erhöhtem Pflegebedarf in der häuslichen, ambulanten und stationären Pflege ein. Um dies zu erreichen, fordern wir einen grundlegenden Wechsel in der medikamentösen Versorgung der pflegebedürftigen Menschen, weil in vielen Fällen die Gabe von pharmazeutisch erzeugten Medikamenten das Leben der Menschen nicht verbessert, sondern verschlechtert. Wir verweisen dies bezüglich u.a. auf die Ausführungen von Prof. Dr. Stefan Görres, Universität Bremen, Fachbereich 11, Pflegewissenschaften, in seinem Aufsatz „Die gesundheitliche Versorgung im Alter“ (1997) hin, der wie folgt formuliert: Die medikamentöse Versorgung „wird aus geriatrischer Sicht kritisch betrachtet. Beispiele für durch Arzneimittel verstärkte oder verursachte Erkrankungen und Komplikationen
sind:
- Verwirrtheitszustände
- Depressionen
- Bewegungs-und Gangstörungen
- Stürze
- anhaltende Verstopfung
Diese Auswirkungen gefährden die Unabhängigkeit älterer Menschen und fördern Unselbständigkeit, Pflegebedürftigkeit und die unnötige Einweisung in stationäre Einrichtungen (‚W. Kruse, 1993).“
Wir, der Bund der Pflegeversicherten, orientieren uns bei unserer Forderung an die wissenschaftlich fundierten Erfahrungen, insbesondere in Israel, wie sie unter der Überschrift „Marihuana in Altenheimen“ dokumentiert sind (Prof. RuthGallily, Hadassa-Krankenhaus bei Jerusalem).
In der Dokumentation heißt es: „In der Geriatrie haben wir viele Patienten mit chronischen Krankheiten, die seit Jahren starke Medikamente mit heftigen Nebenwirkungen nahmen. Der große Vorteil: Medizinisches Cannabis hat fast keine Nebenwirkungen. Es ermöglicht dem Körper zu gesunden, anstatt gegen die Medikamente erst mal ankämpfen zu müssen.“ Weiter heißt es dort: „Medizinisches Cannabis kann eingesetzt werden bei Entzündungen jeder Art und gegen Arthritis, HIV, Parkinson, MS, Krebs, Psychotraumata und vieles mehr.“
Wir, der Bund der Pflegeversicherten, fordern daher eine Änderung in der Denkhaltung der mit gesundheitlichen und pflegerischen Fragen professionell beschäftigten Personen und Personengruppen. Denn Marihuana oder Cannabis ist keine Droge, sondern ein Heilmittel.
Immer wieder wird in Deutschland das Märchen verbreitet, Cannabis, Haschisch,Marihuana, Hanf und Co seien gefährlich. Aber Cannabis und Co sind Heilmittel. Es ist gelinde gesagt bemerkenswert, dass uns dieses Heilmittel unablässig als gefährliche Droge dargestellt wird. Das ist nur zu verstehen, wenn man sich klar macht, dass sehr einflussreichen Interessengruppen jedes Mittel recht ist, den Ruf dieser einzigartigen pflanzlichen Medizin zu zerstören.
Vor 80 Jahren gab es Cannabis als Tinktur in jeder Apotheke - rezeptfrei. Medikamente wie Aspirin, Codein, Cortison etc. lösten ab 1926 dieses Allheilmittel für den kleinen Mann aus Profitgier ab. Zum Wohle der Arzneimittelindustrie. Damals setzte man sogar noch einen oben drauf, indem man selbst den Faserhanf ablöste, um die von Dypont entwickelte Kunstfaser auf den Markt zubringen.
Die Pharmaindustrie hat folglich kein Interesse, dass sich Cannabis als Medikament durchsetzt. Man kann eine Pflanze nämlich nicht so ohne Weiteres patentieren lassen.
In der Dokumentation heißt es weiter: „Cannabis und selbst die synthetische Gewinnung von DBD sind wahnsinnig billig.“
Die Pharmaindustrie will uns (den Bürgern, den Ärzten und Patienten) aber lieber Cortison und viele andere stinkteure Medikamente verkaufen. Mächtige Lobbyistengruppensorgen deshalb dafür, dass über unsere Politiker, über viele sogenannte Experten aus allen Bereichen des Gesundheitswesen und über die meisten Bürgerinnen und Bürger der Schleier der Lüge gebreitet wird und gebreitet bleibt.
Die Anpflanzung und Herstellung von medizinischem Cannabis muss allserdings durch öffentlich-rechtliche Institutionen bewerkstelligt und organisiert werden. Wie auch die gesamte Kontrolle darüber in öffentlich-rechtlicher Hand zu bleiben hat. Keinesfalls darf sie in die Hand privater Profiteure geraten. Beispiel Dronabinol: Dieses pflanzliche Produkt, besteht auf der Grundlage von Cannabis. Es kostet wenige Cent. Wenn aber die Apotheken es als Medizin auf den Markt bringen, haben sich die Kosten dafür verzehntausendfacht. Deshalb sollte auch hier dem Beispiel in Israel gefolgt werden.
Wie auch immer. Selbst in Deutschland wird Cannabis als Medikament immer populärer. - Es ist daher an der Zeit, dass das Heilmittel Cannabis auch in Deutschland jedem Bürger je nach Bedarf und kontrolliert zugängig gemacht wird. Zum Wohle der vielen Patienten mit chronischen Krankheiten, die seit Jahren starke Medikamente mit heftigen Nebenwirkungen nehmen. Denn einer der unschlagbaren Vorteile von medizinischem Cannabis ist, dass es fast keine Nebenwirkungen hat. Es ermöglicht dem Körper zu gesunden, anstatt gegen die chemisch erzeugten Medikamente erst mal ankämpfen zu müssen. In vielen Kliniken und in allen deutschen Altenheimen wird dann das frohe Bewusstsein gelingender Lebensqualität die jetzige depressive Dunkelheit vertreiben. Außerdem werden die Kosten für gesundheitlich Maßnahmen drastisch sinken.
Das Synonym "DROGE"ist ein weitläufiger Sammel-Begriff, für alle Substanzen, welche aus bestimmtenPflanzen/teilen extrahiert werden können - so auch ätherische Oele usw.. Dasist alltäglich. Aber wollen wir deshalb etwa eine Drogerie oder eine Apothekezu einem Fall für den Staatsanwalt machen?
Der Siegeszug von Cannabis als Medikament wird nicht aufzuhalten sein! Selbst dann wird er nicht aufzuhalten sein, wenn mächtige Interessengruppen alles tun werden, um die Köpfe der Menschen zu vernebeln. Denn leider ist es in unserer Gesellschaft vielfach so, dass Menschen an ihrem eigenen Unheil in einer Weise verbissen festhalten, als ginge es um ihr Seelenheil. Man muss für sie nicht eine Anleitung zum Unglücklichsein schreiben, sie leiten sich selbst dazu an.
Mitfreundlichen Grüssen
Bundder Pflegeversicherten e.V.
Gerd Heming (Vors.)